Satzung
des Männergesangverein „Heimatklang“ Settel Lengerich (Westf.) e.V.

§1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen Männergesangverein „Heimatklang“ Settel Lengerich (Westf.) e.V.
Kurzname: MGV „Heimatklang“ Settel e.V.

§2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in 49525 Lengerich / Westfalen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter Nr. 15601 eingetragen.

§3 Zweck des Vereins

Der Verein mit Sitz in 49525 Lengerich / Westfalen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege unter anderem von Gesang, Liedgut, Kultur und heimatlichem Brauchtum.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Veranstaltung von Übungsabenden, Konzerten und die Aufführung von Theaterstücken. Darüber hinaus stellt der Verein bei allen sich bietenden Gelegenheiten sein Wirken in den Dienst der Öffentlichkeit. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.

 

§4 Bundesorganisation

Der Chor ist Mitglied im Chorverband Nordrhein-Westfalen e.V. im deutschen Chorverband e.V..

 

 

§5 Mitglieder des Vereins

Die Mitglieder des Vereins setzen sich zusammen aus:

a) aktiven Mitgliedern

b) fördernden Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

 

§6 Erwerb der Mitgliedschaft

 

a) Aktives Mitglied kann jede stimmbegabte Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Einwände gegen die Aufnahme sind bis zur dritten Gesangstunde beim   Vorstand anzumelden, der dann darüber abstimmen lässt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

b) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, welche die Bestrebungen des Vereins unterstützt, ohne selbst aktiv mitzusingen. Über die Aufnahme gilt das unter a) Gesagte.

c) Ehrenmitglied kann eine Person werden, die sich um den Verein, oder um das Chorwesen überhaupt, besondere Verdienste erworben hat. Die Ernennung erfolgt von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.

Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

§7 Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig und pünktlich an den Gesangstunden teilzunehmen, die Interessen des Chores innerhalb und außerhalb der Gesangstunden zu vertreten und alles zu tun, was dem Wohle des Vereins förderlich ist.

§8 Rechte der aktiven Mitglieder

Alle aktiven Mitglieder haben volles Stimmrecht.

§9 Beiträge

Jedes Mitglied Ist verpflichtet, den in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu zahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Aufnahme.

Die Beiträge sind bis zum Ende des l. Quartals eines jeden Jahres fällig.

Ehrenmitglieder zahlen keine Beiträge.

Jedoch können von allen Mitgliedern bei besonderen Anlassen Umlagen erhoben werden, deren Höhe von einer Mitgliederversammlung festzulegen ist.

Bei längerer Krankheit, oder aus anderen wichtigen Gründen, kann der Vorstand vorübergehend von der Beitragspflicht entbinden.

 

§10 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) freiwilligen Austritt

b) Ausschluss

c) Tod

Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den 1. Vorsitzenden oder den Schriftführer des Vereins erfolgen. Jedoch muss der Mitgliedsbeitrag des laufenden Jahres gezahlt werden, desgleichen sind rückständige Beiträge umgehend zu begleichen.

Der Vorstand kann Mitglieder, die ohne triftigen Grund der Gesangstunde wiederholt ferngeblieben sind, das Ansehen des Chores geschädigt haben, oder ihren sonstigen Verpflichtungen nicht nachgekommen sind (z.B. Beitragszahlungen), nach vorhergehender schriftlicher Mahnung als Mitglied ausschließen. Mitgliedern, die vom Vorstand ausgeschlossen sind, steht die Berufung an die nächste ordentliche Hauptversammlung des Chores zu. Die Beschreitung des Rechtsweges ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Hauptversammlung ist endgültig und bindend. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Erstattung der gezahlten Beiträge.

 

§11 Verwendung finanzieller Mittel

Finanzielle Mittel werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwandt.

1) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder die eingezahlten Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, außer etwaigen Sacheinlagen.

2) Es wird keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt.

3) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

§12 Organe des Vereins

Die Organe des MGV „Heimatklang“ Settel bestehen aus:

1. Jahreshauptversammlung

2. Mitgliederversammlung

3. Vorstand

 

§13 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet im 1. Quartal eines jeden Jahres statt. Dazu wird vom Vorstand wenigstens zwei Wochen vorher mit den Angaben der wichtigsten Tagesordnungspunkte schriftlich oder mündlich während der Chorproben eingeladen. Ergänzungen zur Tagesordnung müssen spätestens 8 Tage vor der Jahreshauptversammlung dem Vorsitzenden schriftlich mitgeteilt werden. Ausschließlich der Jahreshauptversammlung obliegt:

a) die Wahl des Vorstandes

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes

d) die Entgegennahme der Jahresrechnung

e) die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer

f)  die Festsetzung der Beiträge

Die Tagesordnung der Hauptversammlung hat die vorstehenden Verhandlungspunkte neben einem Punkt „Verschiedenes“ zu enthalten. Die Beschlüsse aller Versammlungen sind schriftlich niederzulegen, vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen und in der nächsten Versammlung zu verlesen. Ferner beschließt die Jahreshauptversammlung die Ernennung von Ehrenmitgliedern, ernennt den Chorleiter und erledigt und entscheidet alle an den Verein herangetragenen Probleme, die nicht vom Vorstand gelöst werden sollen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Lediglich der Beschluss über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Der Vorsitzende leitet die Jahreshaupt- und Mitgliederversammlungen. Er kann aber einen Versammlungsleiter wählen lassen.

§14 Mitgliederversammlung

Eine Mitgliederversammlung kann vom geschäftsführenden Vorstand nach vorheriger interner Abstimmung einberufen werden.

Darüber hinaus muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn mehr als 30% der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangen. In diesem Fall muss der Vorstand dem Ersuchen innerhalb von vier Wochen stattgeben. Die Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich und begründet mit beigefügter Namensliste einzureichen. Die Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet. Lediglich der Beschluss über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

Der Mitgliederversammlung sind Angelegenheiten vorzutragen, die einer Abstimmung bedürfen und keinen Aufschub bis zur nächsten Jahreshauptversammlung dulden.

Der Termin für die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand mindestens 8 Tage vorher in schriftlicher Form allen Vereinsmitgliedern bekannt zu geben.

 

 §15 Vorstand

Zur Leitung der organisatorischen Angelegenheiten wählt die Hauptversammlung einen Vorstand. Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit.

Im jährlichen Wechsel stehen zur Wahl an:

Jahr 1                                                                                                   Jahr2

der Vorsitzende                                                                                  der Kassenwart

der Schriftführer                                                                                die Beisitzer

die Beisitzer

 

Der Gesamtvorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassenwart

dem Notenwart

den Beisitzern, deren Zahl von der Hauptversammlung bestimmt wird,

dem Chorleiter, dieser jedoch nur mit beratender Stimme.

 

Die Arbeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Eine Vergütung gleich welcher Art erfolgt nicht.

Der Gesamtvorstand tritt nach Bedarf zusammen und wird vom Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung muss erfolgen, wenn 1/3 des Gesamtvorstandes dieses verlangt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder des Gesamtvorstandes anwesend ist. Der Vorstand beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, soweit sie nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Vorstandsmitglieder verteilen im gegenseitigen Einvernehmen alle anfallenden Arbeiten unter sich.

 

Der 1. Vorsitzende hat Sitz und Stimme in allen Gremien des Vereins. Notwendige Auslagen, die den Mitgliedern für ihre Tätigkeit erwachsen, sind zu erstatten.

Aus dem Gesamtvorstand wird der geschäftsführende Vorstand gebildet.

 

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

dem 1. Vorsitzenden

dem Schriftführer

dem Kassenwart

 

Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf einen Beisitzer als Vertreter für den geschäftsführenden Vorstand bestimmen.

Der geschäftsführende Vorstand tritt je nach Bedarf zusammen, mindestens aber einmal je Vierteljahr. Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes obliegt dem 1. Vorsitzenden. Zu den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes können nur aktive Mitglieder gewählt werden.

 

§16 Vertretung des Vereins

Der geschäftsführende Vorstand vertritt gemäß §26 BGB den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen.

Zur Abgabe von Erklärungen im Namen des Vereins, die vertraglichen oder verpflichtenden Charakter haben,
(z.B. Finanzangelegenheiten), ist der Vorsitzende, jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.

 

§17 Haftung

Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen, sofern die Vereinsorgane oder einzelne Mitglieder im Rahmen der ihnen vom Verein übertragenen Befugnisse gehandelt haben.

§18 Kassenprüfer

Die Arbeit der Kassenprüfer erstreckt sich auf die Nachprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Belege und der Buchungen, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben

§19 Berichterstattung und Entlastung

Der Vorsitzende erstattet in der Hauptversammlung einen Jahresrückblick, der Schriftführer einen Jahresbericht, der Kassenwart einen Bericht über die Kassenlage, der Chorleiter einen Bericht über die musikalische Arbeit des abgelaufenen Jahres, sowie die Planung für das laufende Jahr. Dem Vorstand wird nach Anhörung der Kassenprüfer Entlastung erteilt.

 

§20 Geschäftsordnung

Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung für die Abwicklung der Mitgliederversammlung aufstellen, in der Einzelheiten des Versammlungsablaufes bestimmt werden. Die Geschäftsordnung muss von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.

Grundsätzlich gilt:

Wird in einer Jahreshaupt- oder Mitgliederversammlung von einem oder mehreren Mitgliedern zu einem Abstimmungspunkt „geheime Wahl“ beantragt, ist diese unverzüglich durchzuführen.

 

 §21 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§22 Übungsstunden und Veranstaltungen

Die Übungsstunden finden in der Regel einmal wöchentlich statt. Sonderübungen werden vom geschäftsführenden Vorstand im Einvernehmen mit dem Chorleiter festgesetzt. Alle Veranstaltungen, wie Konzerte, Vereinsfeiern usw. werden den Mitgliedern vom Vorstand rechtzeitig bekannt gegeben. Während der Gesangstunden unterwerfen sich die Sänger den Anordnungen des Chorleiters. Beschwerden der Sänger über die Handhabung der Übungsstunden oder über den Chorleiter sind dem geschäftsführenden Vorstand zu unterbreiten. Eine persönliche Verhandlung der Sänger mit dem Chorleiter über diese Angelegenheit ist nicht gestattet.

 

§23 Chorleiter

Der Chorleiter wird von der Jahreshauptversammlung gewählt und ist Vorstandsmitglied mit beratender Stimme. Ihm obliegt die musikalische Leitung des Vereins. Bei Neueintritt von Mitgliedern hat er die musikalische Eignung auf Stimmlage vorzunehmen. Über die Auswahl der Werke, die Beschaffenheit von Konzertprogrammen muss der Chorleiter dem Vorstand Vorschläge machen. Vorschläge aus Mitgliederkreisen werden entgegengenommen. Die Entscheidung trifft im engsten Kreis der Chorleiter mit dem Vorstand.

Für seine Tätigkeit erhält der Chorleiter eine finanzielle Vergütung, deren Höhe vom geschäftsführenden Vorstand mit dem Chorleiter vereinbart wird.

 

§24 Ehrungen

Die offiziellen Ehrungen richten sich nach den Bestimmungen des Deutschen Chorverbandes und seinen Unterorganisationen. Darüber hinaus kann der geschäftsführende Vorstand vereinsinterne Ehrungen bei besonderen Anlässen beschließen und vornehmen.

 

§25 Beteiligung des Vereins bei Familienereignissen der Mitglieder

Neben der Pflege des Chorgesanges ist es selbstverständlich, dass alle Mitglieder an dem persönlichen Geschick der Vereinsmitglieder teilnehmen. Bei Hochzeiten, Ehejubiläen und Geburtstagen bringt der Verein auf Wunsch ein Ständchen, außerdem bei sonstigen Familienereignissen. Bei der Beerdigung eines aktiven Sangesbruders nimmt eine Abordnung des Vereins teil. Es ist ein Schleifenkranz zu stiften. Für Ehren- und fördernde Mitglieder ist eine Kranzspende zu erbringen. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen ist der Verein bestrebt, beim Tode von Mitgliedern evtl. den Sarg zu tragen.

 

 §26 Auflösung des Chores

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die nur zu diesem Zweck einzuberufen ist, beschlossen werden. Die Einladung zu dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung hat durch den Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe des Zweckes der Vereinsauflösung zu erfolgen. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Lengerich in Westfalen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§27 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können nur In einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden

§28 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus irgendeinem Grunde ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt. Die etwaige nichtige oder unwirksame Bestimmung ist durch eine ähnliche, dem Sinn und Zweck dieses Vertrages, entsprechende Bestimmung zu ersetzen.

§29 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 11. Januar 2020 beschlossen. Sie ist sofort in Kraft getreten.

Lengerich, den 11. Januar 2020